Frankfurter Appell: 120 Verlage fordern Offenlegung der KI-Trainingsdaten, Self-Publisher dürfen nicht mitzeichnen

Ein kleiner humanoider Roboter sitzt auf einer Holzbank und blättert in einem Buch
Wer liest hier eigentlich wen? Die Verlage wollen wissen, welche Bücher in den KI-Modellen stecken. (Foto: santesson89, Pexels)

Am 6. Oktober 2026, einen Tag vor dem Start der Frankfurter Buchmesse, hat der Börsenverein des Deutschen Buchhandels den „Frankfurter Appell“ vorgestellt. 120 Verlage, von Penguin Random House über Suhrkamp bis zum Wannenbuch Verlag, fordern von EU-Kommission, EU-Parlament und Bundesregierung drei Dinge: die Offenlegung der konkreten Trainingsdaten jedes KI-Modells, einen Lizenzmarkt mit fairen Erlösmodellen und ein Urheberrecht, das sich tatsächlich durchsetzen lässt. Der Appell spricht ausdrücklich auch für Autoren, Illustratoren und Übersetzer. Unterzeichnen dürfen sie ihn trotzdem nicht.

Was der Appell fordert

Das Kernargument steht gleich im ersten Absatz: KI-Unternehmen trainieren ihre Modelle mit geschützten Werken ohne Einverständnis und ohne Vergütung, und sie bleiben bislang „überwiegend ohne Sanktionen, selbst wenn sie ausdrückliche Nutzungsvorbehalte der Rechtsinhaber rechtswidrig ignorieren“. Welche Werke genau genutzt wurden, weist kein Anbieter aus, obwohl das technisch möglich wäre. Wer seine Rechte geltend machen will, muss selbst nach Indizien suchen und gegen die größten Technologiekonzerne der Welt klagen. Für die meisten Verlage ist das keine Option, für einen einzelnen Autor erst recht nicht.

Die drei Forderungen im Einzelnen:

  • Transparenz pro Werk. Die Transparenzpflichten für KI-Anbieter sollen die Offenlegung der konkreten Trainingsdaten umfassen, Werk für Werk. Die bisherigen Leitlinien blieben „klar hinter den Anforderungen der EU-KI-Verordnung zurück“.
  • Ein Lizenzmarkt mit fairen Erlösmodellen. Bisher könnten sich KI-Anbieter mit Hilfe der Text-and-Data-Mining-Regelung „de facto vergütungsfrei bedienen“; Nutzungsvorbehalte würden oft ignoriert.
  • Ein durchsetzungsstarkes Urheberrecht. Oder in den Worten des Appells: „Rechte, deren Verletzung folgenlos bleibt, sind nichts wert.“

Börsenvereins-Vorsteher Sebastian Guggolz sprach auf der Eröffnungspressekonferenz vom „doppelten Raubzug der KI: erst die Bücher, dann das Denken“ und verband die Forderung mit den Zahlen zur Lesekompetenz: Ein Drittel der 15-Jährigen kann laut PISA nicht ausreichend lesen, die Zahl der 10- bis 15-jährigen Buchkäufer ist 2025 um 30,6 Prozent gesunken. Nebenbei lieferte die Pressekonferenz die erste Zwischenbilanz für 2026: Von Januar bis August ging der Buchabsatz um 3,7 Prozent zurück, der Umsatz um 3 Prozent.

Warum der Appell jetzt kommt

Hintergrund ist die EU-KI-Verordnung. Seit dem 2. August 2025 müssen Anbieter von KI-Basismodellen eine „hinreichend detaillierte Zusammenfassung“ ihrer Trainingsdaten veröffentlichen. Die EU-Kommission hat dafür im Juli 2025 ein Formular vorgegeben, das aber nur Datenquellen in Kategorien abfragt: große Datensätze, die wichtigsten gecrawlten Domains, Lizenzpartner. Eine Liste einzelner Bücher verlangt es nicht. Genau diese Lücke will der Appell schließen.

Dass sich der Streit auch vor Gericht entscheiden lässt, zeigen zwei Verfahren. Das Landgericht München I hat am 11. November 2025 der GEMA gegen OpenAI recht gegeben: Wenn ein Sprachmodell geschützte Liedtexte speichert und wieder ausgibt, ist das eine Vervielfältigung, und die Text-and-Data-Mining-Schranke des § 44b UrhG deckt das nicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. In den USA hat Anthropic 2025 einem Vergleich über 1,5 Milliarden Dollar mit Buchautoren zugestimmt, rund 3.000 Dollar pro Werk, weil das Unternehmen Bücher aus Piraterie-Bibliotheken zum Training genutzt hatte. Beide Fälle hatten eines gemeinsam: Es brauchte Kläger mit viel Geld und langem Atem.

Self-Publisher sind Verlag und doch nicht gemeint

Der Appell ist ein Verlagsappell. Das Formular auf der Seite des Börsenvereins verlangt einen Verlagsnamen und die Bestätigung, im Namen dieses Verlags zu unterzeichnen. Autoren, Übersetzer und Illustratoren bekommen stattdessen einen Hinweis: Sie mögen „in den Dialog mit ihrem Verlag“ treten und ihn zur Unterschrift anregen. Für einen Self-Publisher läuft dieser Rat ins Leere. Du bist dein eigener Verlag, aber in der Logik des Börsenvereins kein Verlag.

Dabei trifft das Problem Indie-Autoren mindestens so hart wie Verlage. Die Piraterie-Sammlungen, aus denen die Modelle gefüttert wurden, enthielten zu einem großen Teil genau die Genres, in denen Self-Publisher stark sind: Romance, Fantasy, Thriller, Serien. Ein Verlag hat Rechtsabteilung und Verband, ein Indie-Autor hat sein KDP-Dashboard. Die Autorenseite vertritt auf der Messe das Netzwerk Autorenrechte, in dem auch der Selfpublisher-Verband mitarbeitet; es hat am Mittwoch auf der Discovery Stage in Halle 5.0 unter dem Titel „Mein Buch. Deine KI. Dein Gewinn?“ diskutiert und vertritt nach eigener Zählung 16.500 Autoren und Übersetzer aus 15 Verbänden. Der Selfpublisher-Verband selbst hat sich bisher vor allem zur Kennzeichnung von KI-Inhalten positioniert.

Nutzungsvorbehalt: Das kannst du heute schon tun
Die TDM-Schranke (§ 44b UrhG) erlaubt KI-Training nur, wenn der Rechteinhaber keinen maschinenlesbaren Vorbehalt erklärt hat. Setz also in jedes E-Book und auf deine Website einen Satz wie „Die Nutzung dieses Werks für Text- und Data-Mining und das Training von KI-Systemen ist vorbehalten (§ 44b Abs. 3 UrhG)“, ins Impressum und in die Metadaten. Ob die Anbieter ihn beachten, ist eine andere Frage; der Appell sagt selbst, dass Vorbehalte oft ignoriert werden. Aber ohne Vorbehalt hast du im Streitfall gar keine Karte in der Hand.

Was das für Self-Publisher bedeutet

Kurzfristig ändert der Appell nichts. Er ist ein Lobbypapier, und ob Brüssel oder Berlin daraus eine Offenlegungspflicht pro Werk machen, entscheidet sich in Jahren, nicht in Wochen. Guggolz selbst sagte, nach den Zusagen des Kulturstaatsministers vom Vorjahr sei die Branche „praktisch auf dem gleichen Stand wie im vergangenen Jahr“. Trotzdem lohnt es sich, die Forderungen zu kennen, denn sie zeigen, worum es im nächsten Jahr geht: nicht mehr darum, ob KI-Training vergütet werden muss, sondern wie. Wenn ein Lizenzmarkt entsteht, läuft er für Verlagsautoren über den Verlag und für Indie-Autoren über Verwertungsgesellschaften oder die Plattformen. Wer dann nachweisen kann, dass seine Werke genutzt wurden, ist im Vorteil.

Drei Schritte sind sinnvoll. Erstens den Nutzungsvorbehalt in alle Bücher und auf die Website setzen, siehe Kasten. Zweitens bei der VG Wort prüfen, ob du gemeldet bist; über sie laufen bereits heute Ausschüttungen, und sie wird bei einem KI-Lizenzmarkt eine zentrale Rolle spielen. Drittens die eigene Position zur KI-Nutzung klären, denn die Debatte schneidet in beide Richtungen: Wer mit KI-Hilfe schreibt, muss das bei KDP angeben, und wer Transparenz von OpenAI verlangt, sollte sie im eigenen Impressum auch bieten. Welche Werkzeuge sich dabei lohnen und wo die Grenze liegt, steht im Artikel KI-Tools für Autoren. Und wer in Frankfurt ist: Der Börsenverein diskutiert am Donnerstag und Freitag auf der Dialogue Stage im Foyer der Halle 4.0, der Selfpublisher-Verband berät am Stand D51 in Halle 5.0, Details im Messeüberblick.

Quellen: Börsenverein: Frankfurter Appell, Wortlaut und Unterzeichner, Börsenblatt: Auftakt der Frankfurter Buchmesse, „Der doppelte Raubzug der KI“ (6.10.2026), Buchmarkt: Börsenverein veröffentlicht Frankfurter Appell (6.10.2026), dpa/ad-hoc-news: 120 Verlage fordern Offenlegung von KI-Trainingsdaten (6.10.2026), hessenschau: Buchmesse warnt vor sinkender Lesekompetenz und KI-Einfluss (6.10.2026), Netzwerk Autorenrechte: Veranstaltungshinweise Frankfurter Buchmesse 2026, EU-Kommission: Template for the public summary of training content for general-purpose AI models (Juli 2025), LTO: LG München I, GEMA gegen OpenAI (Az. 42 O 14139/24, 11.11.2025), AP/ABC News: Judge approves $1.5B Anthropic settlement over pirated books