Impressumspflicht: Was die Landespressegesetze verlangen
Jedes in Deutschland erscheinende Druckwerk braucht ein Impressum. Das regeln die Pressegesetze der Länder, inhaltlich fast gleichlautend: Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag die des Verfassers oder Herausgebers. „Anschrift“ heißt ladungsfähige Adresse, also Straße und Hausnummer, kein Postfach und keine reine E-Mail-Adresse. Wer das weglässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld belegt werden kann; in der Praxis ist das selten, aber der Hebel für Abmahnungen bei Streit um Inhalte.
Als Self-Publisher bist du der Verleger. Veröffentlichst du über KDP, BoD, tredition oder epubli, bist du es trotzdem; die Plattform ist Dienstleister und Drucker, nicht Verlag. Deshalb gehört deine Anschrift ins Buch, nicht die von Amazon. Beim Drucker genügt die Angabe der Plattform mit Sitz, etwa „Druck: Amazon Media EU S.à r.l., Luxemburg“ oder „Books on Demand GmbH, Norderstedt“.
Für E-Books gilt die Pressegesetz-Pflicht nach herrschender Meinung entsprechend; dazu kommt bei Verkauf über die eigene Website die Anbieterkennzeichnung nach dem Digitale-Dienste-Gesetz. Praktisch nimmst du dasselbe Impressum wie im Printbuch.
Pseudonym und Privatadresse
Ein Pseudonym auf dem Cover ist erlaubt, das Impressum braucht trotzdem eine ladungsfähige Anschrift. Wer seine Privatadresse nicht in jedem Exemplar sehen will, hat drei Wege: einen Impressumsservice (ein Dienstleister stellt gegen Jahresgebühr seine Anschrift als Zustelladresse zur Verfügung, meist 50 bis 150 Euro im Jahr), ein Gewerbe mit Geschäftsadresse oder einen Kleinverlag mit eigener Verlagsanschrift (Eigenen Verlag gründen). Ein Impressumsservice ist nur dann rechtssicher, wenn der Anbieter Post tatsächlich annimmt und weiterleitet; der Name des Verfassers kann hinter dem Pseudonym stehen, muss aber über den Dienstleister erreichbar sein.
Was sonst ins Impressum gehört
| Angabe | Pflicht? | Hinweis |
|---|---|---|
| Verleger (du) mit Anschrift | Ja | Bei Pseudonym: Impressumsservice oder Verlagsadresse |
| Drucker / Herstellung | Ja (Print) | Plattform und Sitz reichen |
| Erscheinungsjahr und Auflage | Üblich | „1. Auflage 2026“, bei Print-on-Demand ohne Auflagenhöhe |
| Copyright-Vermerk | Nein | Rechte entstehen automatisch; „© 2026 Vorname Name“ ist Konvention und schadet nicht |
| ISBN | Ja, wenn vorhanden | Je Ausgabe eine eigene (Print, E-Book, Hörbuch); KDP-ISBN erscheint als „Independently published“ |
| Lektorat, Korrektorat, Cover, Satz | Nein | Nennung ist üblich und bei Bildlizenzen oft Lizenzbedingung |
| Bild- und Schriftnachweise | Je nach Lizenz | Stockfotos und Fonts verlangen oft eine Quellenangabe |
| Haftungsausschluss | Nein | Bei Sach- und Ratgeberbüchern (Gesundheit, Recht, Finanzen) sinnvoll, ersetzt aber keine Sorgfalt |
| KI-Hinweis | Plattformabhängig | KDP und tolino media verlangen die Angabe beim Upload, nicht im Buch; ein Hinweis im Impressum ist Ehrensache |
| Nutzungsvorbehalt für KI-Training | Nein | Nach § 44b Abs. 3 UrhG in maschinenlesbarer Form sinnvoll, Formulierung siehe unten |
Muster-Impressum
Ein vollständiges Impressum für ein Self-Publishing-Buch passt auf eine halbe Seite, meist auf Seite 4 (Rückseite des Titelblatts) oder als letzte Seite:
Beim E-Book kommt die Zeile „Dieses E-Book darf nur für den persönlichen Gebrauch genutzt werden“ dazu, wenn du willst; rechtlich ändert sie nichts. Bei einem Impressumsservice ersetzt dessen Anschrift die eigene, der Name bleibt.
Pflichtexemplar und weitere Pflichten
Mit dem Impressum ist es nicht getan. Die Deutsche Nationalbibliothek verlangt von jedem in Deutschland erschienenen Buch zwei Pflichtexemplare (E-Books werden online abgeliefert); BoD, tredition und epubli erledigen das für dich, bei KDP musst du selbst liefern. Dazu kommt je nach Bundesland das Pflichtexemplar für die Landesbibliothek. Die Details, auch für Österreich und die Schweiz, stehen im Artikel ISBN beantragen.
Verkaufst du Bücher direkt, etwa über die eigene Website oder bei Lesungen, kommen Händlerpflichten hinzu: Buchpreisbindung (Regeln für Self-Publisher), Widerrufsbelehrung und seit September 2026 das EU-Gewährleistungslabel beim Warenverkauf (was gilt). Und wer fremde Texte zitiert oder Bilder nutzt, braucht die Rechte dafür: Urheberrecht, Zitate und Bildrechte.
Rechtsgrundlagen: Landespressegesetze (z. B. § 8 LPresseG NRW, § 8 BayPrG), § 44b UrhG, Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) mit Pflichtablieferungsverordnung. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung; bei Pseudonym, Impressumsservice oder heiklen Inhalten lohnt der Blick eines Medienanwalts. Stand: Oktober 2026.